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Datenschutz

Datenschutz
Einwohnerdienste

Gesetzliche Grundlagen
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass die Gemeinde Personendaten der Einwohner*innen und des Personals sowie von Firmen speichert, bearbeitet und in bestimmten Fällen weitergibt. Dabei werden die Vorschriften von Kanton und Gemeinde eingehalten.

Datenschutzgesetz (KDSG)

Zweck
Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.

Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gespeichert und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich notwendig sind.
 

Bekanntgabe Personendaten an Private
Art. 68 der Gemeindeverfassung Bolligen (GEB) ist Rechtsgrundlage, dass die Gemeinde sogenannte Listenauskünfte an private Personen bekannt geben kann, die folgende Zwecke verfolgen:

  • gemeinnützig
  • kulturell
  • sportlich
  • politisch


Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.

Die Gemeinde erteilt gestützt auf Art. 67 GEB Einzelauskünfte an Private, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein.

Bekanntgabe Personendaten an Amtsstellen
Personendaten werden einer anderen Amtsstelle weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Recht auf Datensperrung
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt (vgl. auch Art. 69 GEB).
Weiter Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:

Datensperre

Recht auf Einsicht, Auskunft und Löschung
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird auf Verlangen schriftlich erteilt. Zudem hat sie Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden und dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.

Datenschutzaufsicht

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist Aufsichtsstelle für den Datenschutz.

Die Aufsichtsstelle für den Datenschutz hat gestützt auf Art. 34 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) folgende Hauptaufgaben:

  • Sie überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung und der Aussenstellen;
  • Sie berät die betroffenen Personen über ihre Rechte gegenüber der Gemeinde;
  • Sie berät die verantwortlichen Gemeindeorgane in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;
  • Sie vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den Organen der Einwohnergemeinde Bolligen.

Im Weiteren sorgt sie für die jährliche Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf Gemeindeebene.

Mit dieser Kontrolle ist seit 2015 das Revisionsorgan T+R AG, Gümligen, beauftragt. Das Resultat der Kontrolle durch dieses externe Organ wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Alle zwei Jahre, d.h. jeweils in den geraden Jahren, wird an der Gemeindeversammlung (in der Regel im Juni) über das Resultat der Kontrolle informiert.

Kontakt:

Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Präsidiales / Hühnerbühlstrasse 3
3065 Bolligen
Sekretär Tel. direkt: 031 924 70 04
christoph.haldimann@bolligen.ch

T+R AG
Sägeweg 11
3073 Gümligen
Tel. 031 950 09 09
info@t-r.ch
www.t-r.ch

Haldimann Christoph
Holzner Ramona
Zobrist Pedro

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