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Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen

01. Jun 2023

Mitteilung

Die Strassenanstösser*innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz unter anderem vor:

- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 25 cm freigehalten werden. Eine Skizze des Lichtraumprofils kann auf der Homepage der Gemeinde Bolligen, unter www.bolligen.ch (Stichwortsuche: Lichtraumprofil) eingesehen werden.

- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

- An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. bei Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.

- Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist (die bfu-Grundlage BM.021-2016 enthält Empfehlungen und Grundsätze zur Gestaltung und/oder Betrieb aus Sicht der Verkehrssicherheit).

- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes zurückverlegt werden.

Strassenanstösser*innen werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass gemäss obiger Definition zurückzuschneiden. Heikle Stellen im Strassen- und Trottoirbereich müssen spätestens am 30. Juni 2023 zurückgeschnitten sein.

Der Leiter Tiefbau (Urs Erni: 031 924 70 32) steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Einwohnergemeinde Bolligen
Bauverwaltung in Zusammenarbeit mit NUBIS

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