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FEUERWEHR BOLLIGEN - Feuerwehrersatzabgabe

07. Feb 2022

Mitteilung

Vorgehen bei Befreiungsgesuchen

Gemäss Artikel 27 des Reglements für die öffentliche Sicherheit sind alle in der Gemeinde Bolligen niedergelassenen Frauen und Männer zwischen dem 20. und 52. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen für die Dauer der Feuerwehrdienstpflicht eine Ersatzabgabe. Die Höhe der Ersatzabgabe wird aufgrund der einfachen Steuer für Einkommen und Vermögen berechnet und beträgt gemäss Art. 41 Abs. 2 einen prozentualen Anteil davon.

Von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit sind Personen, die gemäss Art. 34 des Reglements für die öffentliche Sicherheit von der aktiven Feuerwehrdienstleistung befreit sind:

  1. Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit dem Feuerwehrdienst nicht vereinbar sind, nämlich
    - die Mitarbeiter*innen der Kantonspolizei
    - die Mitglieder des Gemeindeführungsorgans und der Bezirksführungsorgane
  2. der/die Ehegatte/Ehegattin, deren*dessen Ehepartner*in Feuerwehrdienst leistet
  3. Personen, die zusammen mit deren*dessen Partner*in in eingetragener Partnerschaft leben und deren/dessen Partner*in Feuerwehrdienst leistet
  4. die in Betriebsfeuerwehren eingeteilten Personen
  5. auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige alleine zu betreuen haben
  6. Personen, die eine volle Invalidenrente beziehen
  7. auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung des Feuerwehrdienstes wesentlich beeinträchtigt.


Sollten Sie gemäss einem dieser Kriterien befreiungsberechtigt sein, so teilen Sie dies bitte schriftlich bis spätestens 28.2.2022 der Gemeinde Bolligen, Bereich öffentliche Sicherheit, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen, mit. Bitte legen Sie ihrem Schreiben Bestätigungen des Sachverhaltes (IV-Rentenverfügung, Wahlbestätigung etc.) bei.

Ressort Sicherheit

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