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Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen

28. Okt 2021

Mitteilung

Die Strassenanstösser*innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenrecht unter anderem vor:

  • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 25 cm freigehalten werden. Eine Skizze des Lichtraumprofils kann auf der Homepage der Gemeinde Bolligen, unter www.bolligen.ch eingesehen werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.
  • Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 Metern ab Gehweghinterkante.

Der beste Zeitpunkt für den Heckenschnitt ist der Winter (November bis März), dies sowohl aus der Sicht der Pflanzen als auch der Tiere – insbesondere der Vögel. Vorteilhaft wird relativ grosszügig geschnitten. Zudem ist im Winter das Astgerüst gut sichtbar, so dass für den Schnitt die natürliche Wuchsform der Pflanzen berücksichtigt werden kann.

Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf den gratis Häckseldienst hin, welcher vom 8. bis 10. November 2021 stattfindet.


Strassenanstösser*innen werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass gemäss obiger Definition zurückzuschneiden. Heikle Stellen im Strassen- und Trottoirbereich müssen bis spätestens am 20. November 2021 zurückgeschnitten sein.

Der Werkhof ist gerne zu näherer Auskunft bereit.


Die Bauverwaltung

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