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Verkehrsanordnung

30. Apr 2021

Mitteilung

Der Gemeinderat von Bolligen verfügt gestützt auf Art.3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 des Strassen-verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbau-amts des Kantons Bern die folgende Verkehrsanordnung:

Begegnungszone Dorfplatz Habstetten
Zonensignalisation 20 km/h


Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwal-tungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Oster-mundigen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Gemeinderat Bolligen

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