Die Volksschule wird auch von Kindern und Jugendlichen besucht, die u.a. aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen, ihrer Sinnesfunktionen, ihrer Sprachkompetenzen allgemein oder in Bezug auf die Kenntnisse der Unterrichtssprache beim Lernen gegenüber anderen benachteiligt sein können.
Schulleitungen können aus wichtigen Gründen bei der Beurteilung, beim Übertritt von der Primarstufe in die Sek I und bei den Promotionen auf der Sek I von den ordentlichen Bestimmungen abweichen. Solche Abweichungen gehen über die Massnahmen zur inneren Differenzierung hinaus, bedürfen der Bewilligung durch die Schulleitung und einer einheitlichen Handhabung innerhalb der Schule.
Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich betreffen nur die Bedingungen, unter denen das Lernen oder die Tests (Prüfungen) stattfinden, keinesfalls aber den Inhalt.