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Öffentliche Auflage Nationalstrassenprojekt - 8-Spur Ausbau Wankdorf-Schönbühl

26. Sep 2022

Mitteilung

Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts: N01.22 PEB

Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau (UVP-pflichtiges Ausführungsprojekt mit Rodung)


Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.

Öffentliche Planauflage
Das Projekt, einschliesslich des Umweltverträglichkeitsberichts und des Rodungsdossiers, liegt vom 26. September 2022 bis 25. Oktober 20022 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

- Gemeindeverwaltung Bolligen, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen
- Gemeindeverwaltung Ittigen, Empfang Bau Büro 136, Rain 7, 3063 Ittigen (https://www. ittigen.ch/aktuellesinformationen)
- Gemeindeverwaltung Moosseedorf, Schulhausstrasse 1, 3302 Moosseedorf
- Gemeindeverwaltung Urtenen-Schönbühl, Zentrumsplatz 8, 3322 Urtenen-Schönbühl
- Gemeindeverwaltung Zollikofen, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen
- Gemeindeverwaltung Lyssach, Hubelsgasse 24, 3421 Lyssach
- Gemeindeverwaltung Wohlen bei Bern, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen bei Bern

Zusätzlich sind die Projektunterlagen während der Auflagefrist im Internet unter https://t1p.de/AuflageN01 einsehbar.
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs.1 NSG).
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren zum Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderten Enteignungsentschädigungen bei UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechte verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 2 EntG).

Bei vervielfältigten oder überwiegend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer die Einsprachegruppe rechtsverbindlich vertritt (Art. 11a VwVG).

Bern, 2. September 2022

Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern

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