Die Einwohnerkontrolle erteilt einer Privatperson auf schriftliches, begründetes Gesuch Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
- Name
- Vorname
- Jahrgang
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- und Wegzugs
Alle übrigen Einwohnerdaten werden auch auf schriftliches Gesuch an Privatpersonen nicht erteilt.
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihre Ehefrau und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren:
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Einwohnerkonktrolle eingereicht werden. Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
