Baubewilligungen

Das Ablaufschema des Baubewilligungsverfahrens, welches sich nach der kantonalen Gesetzgebung richtet, können Sie als PDF-Datei herunterladen.

Die Gemeinde Bolligen verfügt über die volle Baubewilligungskompetenz nach Art. 33 Abs. 3 des kant. Baugesetzes. Sämtliche Gesuche betreffend Hoch- und Tiefbauten, Aussen- und Strassenreklamen sowie Signalisationsangelegenheiten sind der Bauverwaltung einzureichen.

 

Zuständigkeiten

Gemeinderat:
Dem Gemeinderat obliegt der Entscheid über Baubewilligungen, welche Ausnahmen (ohne Ausnahme nach Art. 24 RPG) erfordern sowie über allfällige Einsprachen in diesen Fällen.

 

Hochbaukommission:
Der Hochbaukommission obliegt der Entscheid über Baubewilligungen, welche im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden müssen und/oder wenn zu beurteilende Einsprachen vorliegen.

 

Bauverwalter:
Dem Bauverwalter obliegt der Entscheid über Baubewilligungen im Sinne vom Kantonalen Dekret über das Baubewilligungsverfahren Art. 27 (BewD), welche keine Ausnahmen erfordern und gegen die keine zu beurteilenden Einsprachen vorliegen.

 

Ausnahmegesuche

Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen.

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich).

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